Bürgerzentrum VR 11361
Ahl Poller Schull e.V.
51105 Köln Poll, Poller Hauptstraße 65

Satzung Bürgerzentrum Ahl Poller Schull e.V.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen: Bürgerzentrum "Ahl Polier Schull".
  2. Er hat seinen Sitz in Köln-Poll und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist es:
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch Errichtung bzw. Über­nahme und Betrieb von Einrichtungen für die in Abs. 1 aufgeführten Zwecke.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge­meinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerich­tet. Alle dem Verein zufließenden Mittel und etwaige Überschüsse sind für die Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen für ehrenamtliche Arbeit aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen jeglicher Art der Stadt Köln zu mit der Auflage, es für die in § 2 Abs. 1 b dieser Satzung be­sonders genannten Gruppen zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede Poller Vereinigung werden, sowie jede natürliche Person, die in Poll wohnt, dort ihren Beruf ausübt oder seit wenigstens einem Jahr Mitglied eines der Poller Vereine ist.
  2. Die Gründer des Vereins sind seine ersten Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Vor Versagung der Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller/der An­tragstellerin Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu den Versagungsgründen zu äußern.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein halbes Jahr den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
  4. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über ihn entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen muß Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet über den Ausschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
  2. Dem Vorstand gehören ein(e) Vorsitzende(r), ein(e) Schatzmeister(in) und ein(e) Schriftführer(in) an, wobei eine(r) der beiden Letzteren zugleich als Stellvertreter(in) gewählt werden muß.
  3. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Ver­ein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
  4. Dem Beirat gehören an:
  5. Die Amtszeit des Vorstandes und des Beirates beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl. Sowohl die Vorstandsmitglieder als auch die Bei­ratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
  1. der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierbei ist er an die Be­schlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zur Erfüllung seiner Auf­gaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens seiner Mitglieder an­wesend sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  3. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vor allen wichtigen Entscheidungen hat der Vorstand den Beirat an­zuhören. Er hat dessen Beschlüsse zu berücksichtigen.
  4. Der Vorstand hat die Pflicht, einen Jahres- und einen Kassenbericht vorzu­legen.
§ 7 Aufgaben des Beirats
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand vor allen wichtigen Entscheidungen zu beraten und ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • das Schwerpunktprogramm der Vereinsarbeit
    • die allgemeinen Grundsätze der Nutzung einer Vereinsrichtung in Gestalt einer Haus- und Benutzerordnung
    • den jährlichen Wirtschaftsplan
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder
    • die Wahl der Mitglieder des Beirates nach § 5 Abs. 4b
    • die Wahl der Revisoren.
    • des Weiteren nimmt sie den Jahresbericht und den Kassenbericht des Vor­standes zur Kenntnis.
    • In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung. Statt.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Mitgliederversammlungen sind weiterhin einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder oder der Beirat dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Dringlichkeitsanträge können Nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Auflösung des Vereins muß Tagesordnungspunkt der Einladung sein.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss
    • über die Änderung sowie die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit
    • von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne
    • Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
    hierauf in der Einladung hingewiesen ist. Ansonsten ist sie nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er/sie verhindert, so-be-
  4. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.
§ 9 Revisoren
Die Revisoren prüfen im 1. Quartal eines jeden Jahres die Buch- und Kassen­führung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. März 1993 im Kraft.

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